Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf
der KWS SAAT AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen
AEB KWS SAAT AG.pdf
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf der KWS SAAT AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen gelten ausschließlich.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftragnehmers haben keine Geltung, und zwar auch dann nicht, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos an-/abgenommen wird.
2. Vertragsschluss
2.1 Rechtswirksam sind nur schriftliche und von einer Einkaufstelle der KWS SAAT AG oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (nachfolgend „Besteller“ genannt) unterschriebene Bestellungen, Abrufe, Kontrakte (nachfolgend „Auftrag“ genannt) und sonstige Willenserklärungen, auch in elektronischer Form, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.2 Nimmt der Auftragnehmer den Auftrag nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang schriftlich an (Auftragsbestätigung), so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt.
2.3 Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so hat der Auftragnehmer auf diese Abweichungen deutlich hinzuweisen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Besteller diesen Abweichungen schriftlich zugestimmt hat.
3. Liefertermine, Lieferverzug, Teillieferungen
3.1 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von dem Besteller genannten Empfangsstelle oder – bei Lieferungen mit Aufstellung und Montage sowie bei Leistungen – die Abnahme.
3.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung ist der Besteller unverzüglich – unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung – schriftlich zu benachrichtigen.
3.3 Im Fall des Verzugs des Auftragnehmers finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
3.4 Bei Lieferverzögerungen- und/oder -unterbrechungen infolge unvorhersehbarer, unvermeidbarer und außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegender und von ihm nicht zu vertretender Ereignisse, wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder Naturkatastrophen ist der Auftragnehmer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von seinen Lieferpflichten befreit. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, nach Treu und Glauben ihre gegenseitigen Pflichten den veränderten Verhältnissen anzupassen; dies kann bedeuten, dass der Besteller auch nach Beendigung der Störung auf die restlichen Lieferungen entweder verzichtet oder die Fortsetzung der Lieferung zu von ihm zu bestimmenden Konditionen verlangen darf.
3.5 Teillieferungen sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Bestellers gestattet.
4. Gefahrübergang, Versand
4.1 Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle über.
4.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Lieferscheine müssen insbesondere folgende Auftragskennzeichen enthalten:
- Bestellnummer, Geschäftszeichen und Datum des Auftrags,
- Nummer und Ausstellung des Lieferscheins,
- Datum der Absendung,
- Angaben über Art und Umfang der Lieferung oder Leistung sowie im Auftrag vermerkte Material- und Positionsnummern und
- Versandart
4.3 Der Besteller kann die Verpackungs- und Versandart bestimmen. Tut er dies nicht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die für den Besteller günstigsten handelsüblichen Versand- und Verpackungsmöglichkeiten zu wählen.
4.4 Transportverpackungen sowie Verkaufs- und Umverpackungen sind auf Wunsch des Bestellers jederzeit vom Auftragnehmer kostenlos zurückzunehmen und gesetzeskonform zu entsorgen.
5. Preise, Rechnungen, Zahlungsbedingungen
5.1 Der im Vertrag vereinbarte Preis ist ein Festpreis und schließt die Lieferung/Leistung „frei Bestimmungsort“ ein. Mit dem Preis sind sämtliche Transport-, Versicherungs-, Verpackungs- und sonstige Nebenkosten und Gebühren bis zur Anlieferung/Aufstellung in betriebsfähigem Zustand an der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle abgegolten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.2 Die Rechnungen des Auftragnehmers sind in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der in Ziff. 4.2 genannten Auftragskennzeichen an den Besteller getrennt von der Lieferung einzureichen. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar. Rechnungszweitschriften sind deutlich als Duplikate zu kennzeichnen.
5.3 Zahlungen werden, wenn nicht anderes vereinbart ist,
- innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder
- innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto oder
- innerhalb von 60 Tagen netto zur Zahlung fällig.
5.4 Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Soweit der Auftragnehmer Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist das Datum, an dem der Besteller den Überweisungsauftrag erteilt.
5.5 Die vorbehaltlose Zahlung des Rechnungsbetrages durch den Besteller beinhaltet keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers als vertragsgemäß.
6. Gewährleistung, Mängelhaftung, Eingangsprüfungen
6.1 Der Auftragnehmer übernimmt innerhalb der gesetzlichen Fristen, beginnend mit dem Gefahrübergang oder, soweit eine Abnahme bestimmt ist, mit der Abnahme der Leistung durch den Besteller, die Gewährleistung für den vertragsgemäßen und fehlerfreien Zustand sowie die fehlerfreie Funktion der ihm obliegenden Lieferung oder Leistung.
6.2 Für während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6.3 Die in Ziff. 6.1 genannten Gewährleistungsfristen verlängern sich um die Zeit, während der die mangelhafte Lieferung oder
Leistung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Nacherfüllung neu liefert oder nachbessert, beginnen die Gewährleistungsfristen erneut zu laufen.
6.4 Der Besteller wird die Lieferungen unverzüglich auf mögliche Mängel oder Qualitätsabweichungen untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, in der Regel bis zu 5 Werktagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens nach 4 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
7. Produkthaftung, Qualitätssicherung
7.1 Soweit der Auftragnehmer einen Produktschaden zu vertreten hat, dessen Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und für den er im Außenverhältnis selbst haftet, verpflichtet er sich, den Besteller von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen.
7.2 Unter denselben Voraussetzungen haftet der Auftragnehmer auch für Schäden, die dem Besteller durch Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus Produkthaftung (z. B. durch Rückrufaktionen) entstehen. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Besteller den Auftragnehmer, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
7.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich gegen die mit der Produkthaftung für die von ihm gelieferten Waren verbundenen Risiken in angemessener Höhe zu versichern und dem Besteller den Versicherungsschutz auf Verlangen in geeigneter Form nachzuweisen.
7.4 Der Auftragnehmer hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und diese dem Besteller nach Aufforderung nachzuweisen. Auf Wunsch des Bestellers wird der Auftragnehmer eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
8. Schutzrechte Dritter
8.1 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die von ihm zu erbringenden Leistungen oder Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind, die die vertragsgemäße Nutzung einschränken bzw. ausschließen könnten.
8.2 Wird der Besteller von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Diese Freistellungspflicht umfasst auch die Übernahme sämtlicher Aufwendungen, die dem Besteller im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen.
9. Materialbeistellungen, Unterlagen
9.1 Materialbeistellungen bleiben im Eigentum des Bestellers und sind vom Auftragnehmer unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge des Bestellers zulässig.
9.2 Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für den Besteller. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Besteller und Auftragnehmer darüber einig, dass der Besteller in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache wird.
9.3 Von dem Besteller überlassene Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Werkzeuge, Formen, Modelle, Profile, Richtlinien, Rezepturen etc. dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung des Bestellers weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Diese Unterlagen sind dem Besteller ohne besondere Aufforderung zurückzusenden, wenn sie zur Erledigung des Auftrags nicht mehr benötigt werden.
10. Geheimhaltung, Compliance
10.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle nicht allgemein offenkundigen Informationen aus dem Bereich des Bestellers, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter zu verwenden. Diese Verpflichtungen gelten auch über die Vertragslaufzeit hinaus.
10.2 Die Mitarbeiter des Bestellers sind vertraglich zur Einhaltung der Compliance-Regelungen des Bestellers verpflichtet. Jeder Versuch, Mitarbeitern des Bestellers unrechtmäßige und / oder sittenwidrige Vorteile zu versprechen, wird dem Besteller mitgeteilt und gibt ihm – unbeschadet sonstiger ihm gesetzlich zustehender Rechte – das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
11. Vertragserfüllung durch Dritte
Der Einsatz von Dritten als Unterauftragnehmer bedarf der schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
12. Abtretung von Forderungen
Forderungen des Auftragnehmers gegen den Besteller können nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Bestellers abgetreten werden. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft gilt § 354 a HGB.
13. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung
13.1 Dem Auftragnehmer stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften mit dem Besteller herrühren.
13.2 Der Auftragnehmer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Erfüllungsort ist der von dem Besteller benannte Bestimmungsort für die Leistung oder Lieferung.
14.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
14.4 Gerichtsstand ist der Ort der vertragsschließenden Stelle des Bestellers, sofern es sich bei dem Auftragnehmer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Dem Besteller steht es jedoch frei, stattdessen auch das für den Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständige Gericht anzurufen.
14.5 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.